Branche Gastronomie

Steuerberater für Gastronomie: Restaurant, Imbiss, Lieferdienst

Kasse, 7 % auf Speisen, Lieferplattformen und Personal: Steuerberatung für Restaurants, Imbisse und Lieferdienste.

In kaum einer Branche schaut das Finanzamt so genau hin wie in der Gastronomie. Bargeld, Kassensysteme, Lieferplattformen und wechselndes Personal machen die Buchhaltung anfällig für Fehler, die bei einer Prüfung teuer werden. Als Steuerberater für Gastronomie betreut die Steuerberatung Ferhat Sarac Restaurants, Imbisse und Betriebe mit Lieferdienst-Umsätzen über Plattformen. Wir arbeiten vollständig digital, persönlich in Maintal bei Frankfurt am Main und remote bundesweit. Hier lesen Sie, worauf es 2026 steuerlich ankommt.

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Steuerberater Gastronomie: Umsatzsteuer auf Speisen seit 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen ist die Abgabe von Getränken: Diese bleiben bei 19 %. Damit werden Speisen einheitlich mit 7 % besteuert, egal ob der Gast vor Ort isst, mitnimmt oder liefern lässt.

Für Sie bedeutet das: Die Kasse muss Speisen und Getränke weiterhin sauber trennen. Besonders bei Menüs und Pauschalangeboten mit Getränk muss der Preis auf beide Steuersätze aufgeteilt werden. Wird ein Menü komplett mit 7 % abgerechnet, fehlt die Umsatzsteuer auf den Getränkeanteil. Solche Fehler summieren sich über Monate und fallen bei einer Prüfung sofort auf. Die Grundlagen erklären wir auf unserer Seite zur Umsatzsteuer.

Kassenführung: TSE, Meldepflicht und Kassensturzfähigkeit

Elektronische Kassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) arbeiten. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es außerdem die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO: Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, mussten bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Neu angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung über ELSTER zu melden, ebenso die Außerbetriebnahme.

Neben der Technik zählt die tägliche Praxis:

  • Z-Bons Jeden Tag einen Tagesabschluss ziehen und aufbewahren. Fehlende Tage sind ein formeller Mangel.
  • Kassensturzfähigkeit Der tatsächliche Bargeldbestand muss jederzeit mit dem rechnerischen Sollbestand abgeglichen werden können. Entnahmen, Einlagen und Wechselgeld gehören deshalb vollständig erfasst.
  • Kassenbuch ohne Minusbestand Eine Kasse kann nie weniger als null Euro enthalten. Ein rechnerischer Minusbestand zeigt, dass Einnahmen oder Einlagen fehlen.
  • Belegausgabe Zu jedem Geschäftsvorfall an der Kasse ist dem Gast ein Beleg anzubieten.

Lieferando, Wolt und Uber Eats richtig verbuchen

Lieferplattformen zahlen nicht den Umsatz aus, sondern einen Nettobetrag, von dem Provisionen und Gebühren bereits abgezogen sind. Häufiger Fehler: Nur die Auszahlung wird als Erlös gebucht oder nur die Gebührenrechnung erfasst. Dann fehlen Umsätze in der Buchhaltung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Jede Plattformabrechnung besteht aus mehreren Teilen:

  • Umsätze brutto Der volle Bestellwert ist Ihr Erlös, aufgeteilt auf Speisen (7 %) und Getränke (19 %).
  • Provision und Gebühren Sie sind Betriebsausgaben. Ob darauf deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist oder das Reverse-Charge-Verfahren gilt, hängt davon ab, welche Gesellschaft der Plattform die Rechnung stellt.
  • Barzahlungen Bar kassierte Bestellungen laufen über Ihre Kasse und dürfen nicht doppelt erfasst werden.
  • Trinkgeld Online gezahltes Trinkgeld wird auf der Abrechnung oft gesondert ausgewiesen und muss ebenfalls erfasst werden.

Wichtig ist außerdem die Abstimmung mit der Kasse: Laufen Lieferbestellungen auch über Ihr Kassensystem, sind sie schon im Z-Bon enthalten. Laufen sie nur über die Plattform, fehlen sie dort. Beides muss geklärt sein, bevor gebucht wird. Wie wir die laufende Buchhaltung organisieren, lesen Sie auf der eigenen Seite.

Trinkgeld und Bewirtung

Trinkgeld, das Gäste Ihren Angestellten freiwillig und zusätzlich zur Rechnung geben, ist für die Mitarbeiter nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei und beitragsfrei, und zwar in unbegrenzter Höhe. Das gilt nicht für Sie als Inhaber: Trinkgeld, das Ihnen selbst zufließt, ist eine Betriebseinnahme. Ein fest auf der Rechnung ausgewiesener Servicezuschlag ist kein freiwilliges Trinkgeld, sondern Teil des Entgelts.

Bewirten Sie selbst Geschäftspartner, gelten die üblichen Regeln für Bewirtungskosten: Anlass und Teilnehmer dokumentieren, maschinell erstellte Rechnung aufbewahren, Abzug der Kosten nur zu 70 %.

Personal: Minijobber, Mindestlohn und Aufzeichnungen

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde, die Verdienstgrenze für Minijobs liegt bei 603 Euro im Monat. Rechenbeispiel: Bei 13,90 Euro Stundenlohn kann ein Minijobber rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten. Jede Lohnerhöhung und jede zusätzliche Schicht verschiebt diese Rechnung.

Das Gaststättengewerbe gehört zu den Branchen mit besonderen Pflichten gegen Schwarzarbeit. Neue Beschäftigte sind spätestens bei Arbeitsaufnahme per Sofortmeldung anzumelden, Beschäftigte müssen ihren Ausweis mitführen, und Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind aufzuzeichnen. Fehlende Stundenzettel sind bei einer Prüfung durch den Zoll ein häufiger Beanstandungsgrund. Die Lohnabrechnung übernehmen wir auf Wunsch mit, mehr dazu auf der Seite Lohnabrechnung.

Kassen-Nachschau und Nachkalkulation bei der Betriebsprüfung

Bei der Kassen-Nachschau nach § 146b AO kann ein Prüfer während der üblichen Geschäftszeiten unangekündigt im Betrieb erscheinen. Er darf die Kassenaufzeichnungen einsehen, einen Kassensturz verlangen und sich die TSE-Daten geben lassen. Stellt er Mängel fest, kann er ohne vorherige Ankündigung zu einer Außenprüfung übergehen.

In der Betriebsprüfung ist die Nachkalkulation das wichtigste Werkzeug des Finanzamts. Aus dem Wareneinkauf, also Fleisch, Gemüse, Getränke oder Verpackungen, wird hochgerechnet, welchen Umsatz Ihr Betrieb erzielt haben müsste. Weicht Ihr erklärter Umsatz deutlich davon ab oder ist die Kasse formell nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt schätzen. Schutz bieten eine lückenlose Kassenführung, vollständig gebuchte Einkäufe und eine Erklärung für Schwund, Personalessen und Eigenverbrauch.

So arbeiten wir mit Restaurants und Imbissen zusammen

  1. Upload: Sie laden Z-Bons, Kassenberichte, Plattformabrechnungen und Einkaufsrechnungen in DATEV Unternehmen online hoch.
  2. Buchung: Wir buchen Kasse, Bank, Plattformen und Einkauf getrennt nach Steuersätzen und prüfen, ob Kasse und Plattformen zusammenpassen.
  3. Auswertung: Sie erhalten Ihre Auswertungen, einschließlich Wareneinsatzquote, und wir weisen Sie auf Auffälligkeiten hin, bevor ein Prüfer es tut.

Wie die digitale Zusammenarbeit im Detail läuft, erklärt die Seite Online-Steuerberater. Wenn Sie einen Betrieb eröffnen, begleiten wir Sie ab der Existenzgründung.

Was kostet ein Steuerberater für Restaurant und Imbiss?

Eine Erstberatung kostet 190 Euro, eine Gestaltungsberatung 350 Euro. Das Starterpaket Gründungsberatung für 400 Euro umfasst Rechtsform, steuerliche Registrierung, Software-Empfehlung und Optimierung ab Start. Die laufende Betreuung mit Buchhaltung und Jahresabschluss bieten wir Unternehmen ab 100.000 Euro Jahresumsatz an, der Preis richtet sich nach einer Vergütungsvereinbarung auf Grundlage der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Häufige Fragen zu Steuerberatung für Gastronomie

Welcher Steuersatz gilt 2026 für Speisen und Getränke?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft 7 % Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob vor Ort gegessen, mitgenommen oder geliefert wird. Getränke bleiben bei 19 %.

Muss ich meine Kasse beim Finanzamt melden?

Ja. Elektronische Kassensysteme sind nach § 146a Abs. 4 AO über ELSTER zu melden. Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, mussten bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden, neue Kassen innerhalb eines Monats nach Anschaffung.

Wie verbuche ich Umsätze von Lieferando, Wolt und Uber Eats?

Der volle Bestellwert wird als Umsatz gebucht, getrennt nach Speisen und Getränken. Provisionen und Gebühren sind Betriebsausgaben, online gezahltes Trinkgeld wird gesondert erfasst. Die Auszahlung auf dem Bankkonto ist nur der Saldo und nicht der Umsatz.

Ist Trinkgeld für meine Mitarbeiter steuerfrei?

Ja, wenn Gäste es Angestellten freiwillig und zusätzlich zur Rechnung geben. Dann ist es nach § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Für Sie als Inhaber gilt das nicht, und ein fest berechneter Servicezuschlag ist kein Trinkgeld.

Was passiert bei einer Kassen-Nachschau?

Ein Prüfer kommt unangekündigt während der Geschäftszeiten, sieht die Kassenaufzeichnungen ein und kann einen Kassensturz verlangen. Bei Mängeln kann er direkt zu einer Außenprüfung übergehen.

Erstgespräch

Ihr Steuerberater für Gastronomie, Restaurant und Imbiss

Sie führen ein Restaurant oder einen Imbiss und möchten sicher sein, dass Kasse, Lieferplattformen und Personal steuerlich sauber laufen? Oder Sie suchen einen neuen Berater, weil die Zusammenarbeit bisher zu viel Papier und zu wenig Überblick gebracht hat? Dann sprechen Sie mit uns, als Steuerberater für Gastronomie schauen wir zuerst auf Ihre Kasse und Ihre Plattformabrechnungen. Wie ein Wechsel abläuft, lesen Sie unter Steuerberater wechseln.

Kostenlos und unverbindlich · Antwort in der Regel am selben oder nächsten Werktag

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: September 2026.